Die Neufassungen zweier Prüfungsordnungen, die der WiSo-Fakultätsrat Mitte Juni 2016 auf den Weg gebracht hat, erklären es für grundsätzlich zulässig, Lehrveranstaltungen als blended-learning- oder als reine eLearning-Veranstaltungen durchzuführen. Entsprechende Klarstellungen wurden nach dem Fakultätsratsbeschluss in die Prüfungsordnungen für Studiengänge der WiSo-Fakultät mit den Abschlüssen Bachelor of Arts und Master of Arts (B.A./M.A.) aufgenommen. Sie gelten für Studiengänge wie Soziologie, Sozialökonomie und Politikwissenschaft. Zudem bestätigen alle neuen Prüfungsordnungen – also auch die Ordnungen für den Bachelor/Master of Science (B.Sc./M.Sc.) – , dass Prüfungen „in geeigneten Fällen“ mit Unterstützung elektronischer Medien und in elektronischer Dokumentation durchgeführt werden können. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Digitalisierung in Lehre und Lernen sind damit an der WiSo-Fakultät konkreter denn je.

Und doch stellt sich die Frage: Was sollten Lehrende nun wissen?

Die Prüfungsordnungen der B.A.-/M.A.-Studiengänge an der WiSo-Fakultät stellen klar, dass jede Lehrveranstaltungsform teilweise oder ganz online stattfinden kann. Im § 5, der die Lehrveranstaltungsarten auflistet, heißt es, dass diese „als Präsenz-, blended-learning- oder eLearning-Veranstaltungen durchgeführt werden“ können. Die Anregung, im Zuge der ohnehin anstehenden Neufassung der Prüfungsordnungen eine entsprechende Klarstellung einzubringen, kam unter anderem aus dem eLearning-Büro. Der Wortlaut orientiert sich in diesem Zusammenhang an entsprechenden Regelungen in Prüfungsordnungen der früheren EPB-Fakultät. Ähnliches ergibt sich aus den Prüfungsordnungen der BWL-Fakultät. Darin gelten „E-Learning-Lerneinheiten“ ebenso wie Vorlesungen und Übungen als reguläre Lehrveranstaltungsarten.

Kann ich meine Lehrveranstaltung nun einfach online anbieten?

Nicht ohne weiteres. Genau genommen betrifft diese Frage zwei Punkte. Erstens: Unter welchen Umständen wird Ihnen eine Online-Veranstaltung auf Ihre Lehrverpflichtung angerechnet? Und zweitens: Sind Online-Veranstaltungen in Ihrem Studiengang erlaubt?

Zur Anrechenbarkeit auf das Lehrdeputat: Laut Hamburger Hochschulrecht dürfen Sie bis zu 25% Ihrer Lehrverpflichtung mit „Online-Veranstaltungen“ erfüllen. Die Hochschulen dürfen die Deputatswirksamkeit von Online-Veranstaltungen jedoch an Voraussetzungen knüpfen. An der WiSo-Fakultät hat das Dekanat 2015 festgelegt, welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen (siehe unten).

Die Frage der Zulässigkeit im Studiengang hat der Fakultätsrat für die B.A.-/M.A.-Studiengänge nun ausdrücklich bejaht. Für die anderen Studiengänge wurde sie offen gelassen, Blended-learning- bzw. Online-Veranstaltungen wurden aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen.

Innovative Lehrveranstaltungsformen dürften im Prinzip in allen Studiengängen möglich sein. Entscheidend wird sein, ob Sie die Zustimmung der Programmdirektion erhalten (siehe unten).

Unter welchen Umständen kann ich meine Lehrverpflichtung online erfüllen?

Nach den Vorgaben, die das Dekanat kommuniziert hat, müssen Sie sich mit der zuständigen Programmdirektion abstimmen und das Betreuungskonzept Ihrer blended-learning- oder Online-Veranstaltung darlegen. Aus Ihrem Betreuungsangebot soll hervorgehen, dass Sie regelmäßig mit ihren Studierenden interagieren.

Auch muss der für die Vor- und Nachbereitung und für die Durchführung der Veranstaltung aufgewendete Zeitaufwand mindestens dem Zeitaufwand für eine Präsenzveranstaltung vergleichbaren Typs entsprechen. Demnach darf die Online-Lehre nicht als Zeitersparnis aufgefasst werden. Und Sie müssen die besondere Form Ihrer Lehrveranstaltung in STiNE kenntlich machen.

Ein Tipp: Verstehen Sie die eLearning-Plattformen und -Werkzeuge als zusätzliche Hilfsmittel für die didaktische Gestaltung. Stellen Sie die fachlichen Verbesserungen für das Lehren und Lernen, die Ihr neues Konzept mit sich bringt, in den Mittelpunkt. Begnügen Sie sich nicht mit der – heute fast schon trivialen – Idee, dass Online-Angebote zeit- und ortsunabhängiges Lernen ermöglichen.
In diesem Sinne könnte Ihre Leitfrage lauten: Welche Aspekte einer „Lernendenorientierung“ vertiefe ich mithilfe digitaler Medien und Tools? Anregungen dazu finden Sie vielleicht in diesem Beitrag. Es gilt, die Programmdirektion zu überzeugen, deren Zustimmung Sie brauchen.

Wie ist es in Studiengängen, deren Prüfungsordnungen weiterhin nur klassische Veranstaltungsformen vorsehen?

Der Passus zur Zulässigkeit der Online-Veranstaltungsformen hat es zwar nicht in die Neufassungen der Prüfungsordnungen für die WiSo-Studiengänge mit den Abschlüssen B.Sc. und M.Sc. geschafft. In der Praxis dürfte aber auch hier gelten: Entscheidend ist die Zustimmung der Programmdirektion.

Immerhin hat das Hamburger Hochschulgesetz den Hochschulen aufgetragen, Online-Kurse anzubieten, in denen Studierende studienrelevante Leistungen erbringen können (siehe die Übersicht am Ende dieses Beitrags). Und das Dekanat hat darauf hingewiesen, dass die Anrechnung von Online- und bended-learning-Veranstaltungen auf das Lehrdeputat auch bisher schon möglich war.

Als bemerkenswert mag auch erscheinen, dass das Dekanat darauf verzichtet hat, die Anrechnung auf die Lehrverpflichtung explizit davon abhängig zu machen, ob die Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs eine Regelung zur Zulässigkeit der Online-Lehre enthält (wie sie nun vom Fakultätsrat für die B.A.- und M.A.-Studiengänge beschlossen wurde).

Und was ist mit Online-Prüfungen?

In diesem Punkt sind die rechtlichen Rahmenbedingungen dem restlichen Umfeld gewissermaßen voraus. OpenOLAT bietet zwar einen Test-Editor und -Player, mit dem sich diverse Fragetypen automatisch auswerten lassen. Doch zum einen dürften die Plattformen hinsichtlich ihrer Ausfallsicherheit und Absicherung noch nicht für Prüfungen in Frage kommen; Faktoren mit hoher Bedeutung, wenn Prüfungen rechtssicher sein sollen. Zweitens konnte die UHH bislang kein Testcenter mit einer größeren Anzahl geeigneter Arbeitsplätzen einrichten. Nicht zuletzt: Das eLearning-Netzwerk kann das Thema ePrüfungen aus Kapazitätsgründen bisher allenfalls am Rande fachlich betreuen.

Davon unabhängig wäre übrigens bei bestimmten ePrüfungen eine Handreichung der Präsidialverwaltung (PDF) zu beachten. Sie betrifft die Rechtssicherheit von Prüfungen mit Aufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren (gemeint ist Single-/Multiple-Choice, die Hinweise betreffen aber sicherlich ebenfalls andere geschlossene Fragetypen, die sich maschinell auswerten lassen). Die in der Handreichung genannte Anforderung, dass das Multiple-Choice-Verfahren in der Prüfungsordnung der Fakultät oder in der Fachspezifischen Bestimmung (FSB) des jeweiligen Studiengangs als Prüfungsart ausdrücklich geregelt werden muss, erfüllt die WiSo-Fakultät schon heute. Alle Prüfungsordnungen enthalten entsprechende Regelungen, wobei ergänzend immer die FSB beachtet werden muss. Aufschlussreich an der Handreichung sind auch die Ausführungen über methodische Anforderungen, die aufgrund der bisherigen Rechtssprechung wichtig sind. Die Handreichung erläutert diese Anforderungen detailliert.

Was sollten Studierende wissen?

Für Studierende wird in diesem Zusammenhang vor allem die Frage nach der Anrechenbarkeit von externen Online-Kursen interessant sein. Schon bisher sollten Studierende, die erfolgreich an einer „staatlich anerkannten Fernstudieneinheit“ teilgenommen haben, diese Leistung an ihrer Hamburger Hochschule geltend machen können. Sie konnten also mit Verweis auf das Hochschulrecht prüfen lassen, ob sie eine Leistung, die ihre Prüfungs- oder Studienordnung vorsieht, nicht bereits mit der Fernstudieneinheit erbracht haben.

Dieser Grundsatz der Anrechenbarkeit gilt nach den Änderungen des Hochschulrechts im Jahre 2014 „entsprechend für Leistungen, die im Rahmen von Studieneinheiten erbracht werden, die über ein elektronisches Datenfernnetz angeboten werden (Online-Kurse)“ (vgl. § 58 HambHG). Hat also jemand beispielsweise an einem Online-Kurs einer staatlich anerkannten Hochschule teilgenomen, kann es sich lohnen, beim Studienbüro anzufragen, ob dieser angerechnet werden kann (vielleicht im freien Wahlbereich bzw. als Allgemeine Berufsqualifizierende Kompetenz (ABK)). Einen allgemeinen Überblick über die rechtlichen Grundlagen für die Anerkennung von extern erbrachten Leistungen bietet eine Handreichung der Präsidialverwaltung (PDF).

Übersicht

Regelungen und Rahmenbedingungen für die Digitalisierung in Studium und Lehre

Hamburger Hochschulrecht
  • Gibt den staatlichen Hochschulen die gemeinsame Aufgabe, Online-Kurse anzubieten, in denen Studierende Leistungen erbringen können, die in den Prüfungs- oder Studienordnungen vorgesehen sind (vgl. § 3 Absatz 13 und § 58 Absatz 2 HmbHG).
  • Erlaubt Lehrenden grundsätzlich, bis zu 25% ihrer Lehrverpflichtung mit Lehrveranstaltungen zu erfüllen, die sie online durchführen (vgl. § 5a LVVO). Voraussetzung:
    • „interaktive Form“
    • aktive Betreuung
    • gleiche zeitliche Belastung wie bei klassischer Lehrveranstaltung
  • Bietet Hochschulen die Grundlage dafür,
    • technische und/oder didaktische Mindestanforderungen festzulegen, die Lehrende erfüllen müssen, wenn sie eine Online-Veranstaltungen auf ihre Lehrverpflichtung anrechnen lassen möchten (§ 20 Absatz 2 LVVO),
    • Lehrenden zu erlauben, auch mehr als 25% ihrer Lehrverpflichtung mit Online-Veranstaltungen zu erfüllen (§ 5a LVVO),
    • Lehrenden zum Zweck der erstmaligen Entwicklung von Online-Veranstaltungen die individuelle Lehrverpflichtung zu ermäßigen oder aufzuheben (§ 17 LVVO)
Universität
Hamburg
  • Erwartet von den Fakultäten, „die Entwicklung kooperativer Lehr-Lern-Formen und neuer Veranstaltungstypen zu unterstützen“ (vgl. Leitbild universitärer Lehre der UHH, S.2).
  • Hat die personelle Grundausstattung einer eLearning-Servicestruktur (Arbeitsteilung zwischen dezentralen Anlaufstellen und zentraler Koordination) verstetigt und eine Professur für Digitalisierung in Lehre und Lernen geschaffen.
  • Verzichtet bisher auf die Festlegung einheitlicher technischer und/oder didaktischer Mindestanforderungen an deputatswirksame Online-Veranstaltungen.
  • Verfügt nicht über die Kapazität, Lehrenden die Lehrverpflichtung zu ermäßigen, damit diese Online-Veranstaltungen konzipieren.
  • Ist gemeinsam mit den anderen staatlichen Hochschulen an der Hamburg Open Online University beteiligt (HOOU), einem vom Senat zunächst bis 2017 finanzierten Pilotprojekt. In den geplanten Online-Kursen sollen u.a. Studierende studienrelevante Leistungen erbringen können.
  • Veröffentlichte 2016 eine Open-Access-Policy sowie ein Open-Access-Portal. Die freie und dauerhafte Bereitstellung u.a. von Lehr- und Lernmaterialien gehört nun zum Leitbild der UHH.
WiSo-Fakultät
  • Bestätigte im Jahr 2015 unter Hinweis auf das 2014 geänderte Hochschulrecht die Möglichkeit der Anrechnung von blended-learning- und Online-Veranstaltungen auf das Lehrdeputat (vgl. Dekanatsbeschlüsse zu Studium und Lehre). Voraussetzungen:
    • Abstimmung mit der zuständigen Programmdirektion,
    • Betreuungskonzept mit regelmäßiger Interaktion der/des Lehrenden mit den Studierenden,
    • gleiche zeitliche Belastung wie bei klassischer Lehrveranstaltung,
    • Lehrveranstaltung ist in STiNE als Online- oder blended-learning-Veranstaltung ausgewiesen.
  • Benennt blended-learning und reine Online-Angebote als zulässige Durchführungsmodi von Lehrveranstaltungen in Studiengängen mit dem Abschluss B.A. oder M.A. (vgl. Fakultätsratsbeschluss vom Juni 2016 über neue Prüfungsordnungen)
  • Hat in den Prüfungsordnungen das Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) als erlaubte Prüfungsform benannt, zu beachten sind in diesem Zusammenhang aber in jedem Fall auch die Fachspezifischen Bestimmungen.
BWL-Fakultät
  • Bestätigte im Jahr 2018 unter Hinweis auf das 2014 geänderte Hochschulrecht die Möglichkeit der Anrechnung von blended-learning- und Online-Veranstaltungen auf das Lehrdeputat. Voraussetzungen:
    • Abstimmung mit der zuständigen Programmdirektion,
    • bei der Anmeldung der Veranstaltung darauf hinweisen, dass es sich um eine Online- oder blended learning-Veranstaltung handelt und mit welchem Zeitaufwand inkl. Vor- und Nachbereitung die Lehrperson rechnet,
    • Lehrveranstaltung ist in STiNE als Online- oder blended-learning-Veranstaltung ausgewiesen.
  • Benennt seit 2015 in den Prüfungsordnungen der Fakultät „E-Learning-Lerneinheiten“ als reguläre Lehrveranstaltungsart
  • Hat in den Prüfungsordnungen das Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) als erlaubte Prüfungsform benannt.

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