Symbol_RednerpultSeit der Novellierung des Hamburger Hochschulrechts im Sommer 2014 können Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler prinzipiell bis zu 25% ihrer Lehrverpflichtung mit „Online-Veranstaltungen“ erfüllen. Allerdings regelt der neue § 5a der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) die Deputatswirksamkeit von „Lehrveranstaltungen, die in interaktiver Form über ein elektronisches Datenfernnetz durchgeführt werden“ nur grundsätzlich. Die LVVO besagt noch nichts über die Zulässigkeit von Online-Veranstaltungen in einem bestimmten Studiengang. Es nützt Lehrenden ja noch nicht viel, Online-Veranstaltungen theoretisch angerechnet zu bekommen, solange diese in ihrem Studiengang gar nicht vorgesehen sind. Daher muss genau genommen zusätzlich die Prüfungsordnung des Studiengangs beachtet werden. Immerhin: In den fachbereichsübergreifenden Prüfungsordnungen der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften für Studiengänge mit den Abschlüssen Master of Science (M.Sc.) und Master of Arts (M.A.) sind „E-Learning-Lerneinheiten zur Unterstützung des Lernens durch den Einsatz digitaler Medien“ bereits zulässig. Trotzdem halte ich es für ein wichtiges Signal, dass das Dekanat der WiSo-Fakultät „die Anrechnung von Online- und Blended Learning-Veranstaltungen auf das Lehrdeputat, die auch bisher schon möglich war, aufgrund mehrerer Nachfragen ausdrücklich geregelt“ hat.

In der jüngsten Mitteilung an die Lehrenden der WiSo-Fakultät mit den wichtigsten Dekanatsbeschlüssen zu Studium und Lehre heißt es nun:

Lehrveranstaltungen, die als Online- oder Blended Learning-Veranstaltungen durchgeführt werden, können gemäß §5a LVVO unter folgenden Voraussetzungen auf das Lehrdeputat angerechnet werden:

  • Das Angebot der Lehrveranstaltung als Online- oder Blended Learning-Veranstaltung ist mit der zuständigen Programmdirektion abgestimmt;
  • der Lehrveranstaltung liegt ein Betreuungskonzept zugrunde, das eine regelmäßige Inter-aktion der bzw. des Lehrenden mit den Studierenden beinhaltet und nachvollziehbar macht, dass der für die Vor- und Nachbereitung der Veranstaltung und ihre Durchführung aufgewendete Zeitaufwand dem einer Präsenzveranstaltung vergleichbaren Typs entspricht; und
  • die Lehrveranstaltung ist in STiNE als Online- oder Blended Learning-Veranstaltung ausgewiesen.

Die Anrechnung von Lehre in Online- oder Blended Learning-Veranstaltungen ist auf höchstens ein Viertel des individuellen Lehrdeputats begrenzt (§ 5a Satz 4 LVVO).

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